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Satzung der Akademie St. Paul e.V.

 

in der Fassung vom 01.08.2002, beschlossen von der Generalversammlung am 01.08.2002 mit Neufassung von 1.2., 1.4. und 2.1., beschlossen von der Generalversammlung am 04.02.2007

 

1. Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen

"Akademie St. Paul. Ökumenischer Förderkreis für Kultur und Spiritualität e. V.", genannt nach dem Völkerapostel Paulus von Tarsus, kurz: "Akademie St. Paul".

1.2. Der Sitz der Akademie St. Paul ist Hermannsburg.

1.3. Der Verein ist die rechtsfähige Träger- und Betreiberinstitution Akademie St. Paul.

1.4. Die Akademie St. Paul ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg einzutragen.

 

2. Zweck des Vereins

2.1. Die Akademie St. Paul besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in Deutschland, Österreich, Schweiz, Tschechien, Italien, Griechenland, Syrien, Libanon, Türkei, Israel, Ägypten, Irak, Iran und Georgien, die sich zum Zweck der Völkerverständigung, des kulturellen und religiösen Dialogs zusammengeschlossen haben.

2.2. Sie versucht ihren Zweck zu erfüllen, indem sie

2.3. Die Akademie St. Paul ist selbstlos tätig und verfolgt mit ihren Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Bildungsaufgaben und aus diesen Aufgaben unmittelbar erwachsende sozial-caritative Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.03.1976.

3. Mitgliedschaft

Die Akademie St. Paul besteht aus

3.1. Geborene Mitglieder sind die Gründungsmitglieder, die die erste Sitzung bei der Gründung am 26.03.1998 mit unterschrieben haben.

3. 2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft mit aktivem und passivem Wahlrecht gestellt haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.3. Korrespondierende Mitglieder sind natürliche Personen, die als Dozenten an der Arbeit der Akademie St. Paul teil haben, ohne ordentliche Mitglieder zu sein.

3.4. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um die Akademie St. Paul besondere Verdienste erworben haben. Sie werden einstimmig durch den Vorstand gewählt. Der 1. Vorsitzende spricht die Berufung zum Ehrenmitglied aus.

3.5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

 

4. Vermögensbildung

4.1. Die Akademie St. Paul finanziert sich

4.2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie sind nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit einzusetzen.

4.3. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

4.5. Den Dozenten und Dozentinnen der Akademie St. Paul werden die Auslagen für die von ihnen geleisteten Veranstaltungen des Semesterprogramms ersetzt. Sie erhalten kein Honorar, können aber Kursgebühren von den Teilnehmern erheben.

4. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Organe der Akademie St. Paul

Die Akademie St. Paul hat folgende Organe:

Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

5.1. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

5.1.2. Die Mitglieder des Vorstands werden von den geborenen Mitgliedern für ein Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Nach einem Jahr wählt die Generalversammlung den Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.

5.1.3. Der 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand des Vereins im Sinne des Gesetzes. Beide vertreten jeder für sich allein den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur dann vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Gemeinsam können sie an den Schatzmeister das Recht delegieren, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.Der 1. Vorsitzende führt als Amtsbezeichnung den Titel "Präsident der Akademie St. Paul". Der 2. Vorsitzende führt als Amtsbezeichnung den Titel "Vizepräsident der Akademie St. Paul".

5.1. 4. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

5.1.5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

5.1.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

5.1.6.1. Vorsitzenden.

Der 1. Vorsitzende stellt sicher, dass die Ziele der Akademie St. Paul gewahrt bleiben.

5.1.6.2. Der 2. Vorsitzende verwaltet

5.1.6.3.  Der Schatzmeister

ist für alle Finanzvorgänge innerhalb der Akademie St. Paul zuständig. Ihm obliegen insbesondere

5.1.6.4. Der Protokollführer

hat alle Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes der Akademie St. Paul zu dokumentieren. Dazu kann er ad hoc Protokollführer ernennen.

5.2. Der Generalversammlung obliegt

Die Generalversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt.

Die Einladung der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Generalversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn das Interesse der Akademie St. Paul es erfordert oder wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen. Der Vorstand setzt Uhrzeit und Tag der Generalversammlung fest.

Stimmberechtigt sind die geborenen und ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit in der Satzung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist ein gestellter Antrag abgelehnt.

Die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung müssen vom Schriftführer niedergeschrieben und vom 1. und 2. Vorsitzenden der Akademie St. Paul unterschrieben werden.

Satzungsänderungen und Auflösung der Akademie St. Paul können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Akademie St. Paul sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Satzungsänderungen, welche den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

5.3. Dozenten und Dozentinnen

Sie bieten im Sinn der Akademie St. Paul entsprechende Veranstaltungen an. Die Art ihrer Veranstaltung teilen sie rechtzeitig dem Vorstand mit, so dass das Gesamtprogramm rechtzeitig erstellt werden kann

5.4. Leitungsgremien der Repräsentanzen

Der Leiter des Gremiums führt als Amtsbezeichnung z B. den Titel "Präsident der Akademie St. Paul, Istanbul", sein Stellvertreter "Vizepräsident der Akademie St. Paul, Istanbul". Es wird die Stadt dem Titel hinzugefügt, in dem sich das Zentrum der Akademie in dem jeweiligen Land befindet.

6. Auflösung

6.1. Bei Auflösung der Akademie St. Paul fällt deren Vermögen an den gemeinnützigen Verein "Arche Nova e. V.", München, der sich die deutsch-brasilianische Völkerverständigung zum Ziel gesetzt hat.6.1.a Ebenso fällt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen der Akademie St. Paul an den gemeinnützigen Verein "Arche Nova e. V.". Das Vermögen der Akademie St. Paul ist nur zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

6.2. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes aufgeführt werde

7. Geschäftsordnung

Der Vorstand oder die Generalverammlung kann eine Geschäftsordnung erlassen.

8. Beurkundung der Beschlüsse

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 26.03.1998 beschlossen.

Die Bestätigung durch das Amtsgericht Erfurt bezüglich der Eintragung der Akademie St. Paul in das Vereinsregister gehört zum gehört zum Corpus der Satzung.